Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die neutrale und unabhängige staatliche Instanz zur zügigen und sachgerechten Schlichtung und Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Sie tragen in Betrieben und Verwaltungen zu Rechtsfrieden und Rechtssicherheit bei. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen sind in der Regel von besonderer wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Bedeutung für die Betroffenen.
17 Arbeitsgerichte in Westfalen-Lippe: Arnsberg, Bielefeld, Bocholt, Bochum, Detmold, Dortmund, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herford, Herne, Iserlohn, Minden, Münster, Paderborn, Rheine und Siegen. Dazu das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungs- und Beschwerdegericht.
Einstellungsvoraussetzung für den richterlichen Dienst in der Arbeitsgerichtbarkeit im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm ist eine überdurchschnittliche fachliche und soziale Kompetenz, die auch in den Ergebnissen der juristischen Staatsexamina zum Ausdruck kommt. Daher sollte in der Regel zumindest das zweite juristische Staatsexamen mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden worden sein. Andere Qualifikationen oder Erfahrungen können hier aber im Einzelfall einen Ausgleich schaffen. Der bisherige Werdegang sollte zudem ein besonderes Interesse am Arbeitsrecht erkennen lassen.
Es bestehen realistische Aufstiegsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppen R 1Z und R 2 (Gerichtsverwaltung bzw. Gerichtsleitung) sowie R 3 (Kammervorsitz am LAG).
Der Grund dafür ist, dass von den rund 95 Richterstellen des Bezirks etwa ein Drittel Stellen in Beförderungsämtern sind.
- Individualarbeitsrecht
- Kündigungsschutzrecht
- Allgemeines Zivilrecht
- Zivilprozessrecht
- Kollektives Arbeitsrecht
Assessorinnen und Assessoren, die ein besonderes Interesse an einer verantwortungsvollen Tätigkeit als Richterin oder Richter haben und einen besonderen Bezug zum Arbeitsrecht aufweisen. Die Richterstellen sind für den Berufseinstieg sowie für schon berufserfahrene Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen geeignet.
Als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter nehmen Sie eine verantwortungs- und anspruchsvolle Tätigkeit auf den vielfältigen Gebieten des Arbeitsrechts wahr. Sie sind in Ihren Entscheidungen nach einer ein- bis zweimonatigen Einarbeitung durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen vom ersten Tag Ihrer (Proberichter-)Tätigkeit an frei von Weisungen und nur dem Gesetz unterworfen. Unterstützung erfahren Sie nicht nur durch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, sondern auch durch ein breit gefächertes Fortbildungsangebot zu allgemeinen und fachspezifischen Themen. So nehmen Sie an mehreren jeweils mehrtägigen Proberichtertagungen teil. Es besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an europäischen Austauschprogrammen sowie zu Kurz- und Langzeithospitationen bei europäischen Institutionen. Abordnungen an Ministerien und an das Bundesarbeitsgericht werden bei Interesse und Eignung ebenfalls ermöglicht.
Ihr Berufseinstieg erfolgt in der Besoldungsgruppe R 1 der Landesbesoldungsordnung R zum Landesbesoldungsgesetz.
Als Richterin oder Richter unterliegen Sie nicht der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Altersversorgung folgt den Regeln der Beamtenversorgung.
Zu Aufwendungen im Krankheitsfall besteht mindestens zur Hälfte eine Beihilfeberechtigung.
Das weitere Risiko decken Sie durch eine ergänzende private Krankenversicherung ab.